Die Zuchtordnung

 


1. Allgemeines
Jeder Züchter im WRV e.V. muss sich an die Zuchtordnung halten, damit eine verantwortungsvolle und dem Hund gerechte Zucht gewährleistet werden kann.
Nur reinrassige Hunde, die gesund, wesensfest und sozialisiert sind, werden zur Zucht zugelassen. Es gilt darauf zu achten, dass das äußere Erscheinungsbild und das rassetypische Wesen erhalten bleibt.
Trotz der durch den Verein oder Züchter gesetzten Zuchtziele muss die Gesundheit des Hundes an erster Stelle stehen. Dem Hund darf kein Schaden, Leid oder Schmerz zugefügt werden.

 

 

2. Zuchtvoraussetzungen
Jeder Züchter muss über ausreichende Grundkenntnisse bezüglich Deckung, Trächtigkeit und Welpen Aufzucht verfügen. Es muss bei der Zucht die Forderung des Tierschutzgesetzes und die Tierschutz Hundeverordnung eingehalten werden. Für Zuchthunde und Welpen muss mindestens eine gute und saubere Zwingerhaltung gewährleistet sein.
Zur Zucht sind nur Rassehunde mit Ahnentafel zugelassen, die die Zuchttauglichkeitsprüfung bestanden haben und deren Zuchttauglichkeit im Ahnenpass vermerkt ist. 

 

Jeder Züchter muss seine Zuchttiere auf rassenspezifische Krankheiten z.B. HD, ED, PL usw. von einem Tierarzt überprüfen lassen. Die genauen rassespezifischen Untersuchungen sind beim Vorstand zu erfragen. 


2.1 Zuchtstättenabnahme
Die Zuchtstätte kann/muss vor dem ersten Wurf durch den Vorstand oder eines Vereins-Zuchtwarts abgenommen werden. Diese Abnahme hat zwei Jahre bestand und muss dann wiederholt werden.

2.2 Zwingername

 

Der Zwinger muss im WRV e.V. geschützt sein, damit eine Zucht über den Verein möglich ist.
Ein Zwingername kann beim Zuchtbuchamt des WRV e.V. beantragt werden. Im Antrag müssen drei Namen vermerkt werden. Falls der Erste vergeben ist, so wird auf den zweiten und dann den dritten zurückgegriffen.

2.3 Zuchttauglichkeit

 

Ein Zuchthund muss von einem Zuchtwart oder Zuchtrichter zuchttauglich geschrieben werden. Erst mit dieser Bescheinigung ist ein Hund zur Zucht zugelassen.
Rüden aller Rassen unter 45 cm dürfen frühestens ab dem vollendeten 12. Monat zuchttauglich geschrieben werden. Sofern es die Gesundheit des Rüden zulässt ist ein Höchstalter nicht festgelegt.
Hündinnen aller Rassen unter 45 cm dürfen frühestens ab der zweiten Hitze und einem Mindestalter von 18 Monaten zuchttauglich geschrieben werden. Das Höchstalter für Hündinnen liegt beim vollendeten achten Lebensjahr.
Bei allen Rassen unter 45 cm Widerristhöhe ist für die Zuchttauglichkeitsbescheinigung die Vorlage aller rassespezifischen Untersuchungen:  HD, ED, PL usw. 


Der Allgemeinzustand der Hündin ist unbedingt zu beachten. Auf jeden Fall muss die dritte Hitze nach zwei Würfen ausgelassen werden. Nach einem Kaiserschnitt darf die Hündin erst nach einem Jahr wieder belegt werden.
Zum Schutz der Hündin und der Welpen dürfen Hündinnen, die nicht komplikationslos werfen oder ein gestörtes Welpenpflegeverhalten zeigen, nicht mehr zur Zucht zugelassen werden. Die Zuchttauglichkeit wird solchen Hündinnen demnach entzogen. 


2.4 Meldepflicht

Sind dem Züchter erbliche Defekte und Krankheiten in seinem Zwinger bekannt, so ist er verpflichtet diese unverzüglich dem Vorstand zu melden und diese Hunde aus der Zucht auszuschließen.

3. Deckakt
Zuchthündinnen- und Deckrüden Besitzer sind verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass die Partner ihrer Tiere zuchttauglich geschrieben sind. Dazu gehört die Kontrolle der Zuchttauglichkeitsbescheinigung, der Ahnentafel, Zuchtpause und bei Rüden und Hündinnen ab 45 cm HD/ ED Röntgenbeurteilung. Bei Zuchthunden unter 45 cm ist eine Vorlage einer PL-Untersuchung, ausgeführt durch einen Tierarzt, erforderlich.
Eine Kopie der Deckbescheinigung muss innerhalb einer Woche beim Zuchtbuchamt des WRV e.V. eingereicht werden.

3.1 Deckentschädigung
Über die Deckentschädigung müssen sich die Eigentümer der Hunde vor dem Deckakt selbstständig einigen. Es wird eine schriftliche Vereinbarung empfohlen. 


4. Wurfmeldung
4.1 Wurfmeldebescheinigung
Kopien der Ahnentafeln, der Zuchttauglichkeitsbescheinigungen sowie Ausstellungserfolge der Elterntiere sind der Wurfmeldebescheinigung beizulegen.


4.2 Wurfabnahme
Der Wurf wird in der 8. Lebenswoche nach der Grundimmunisierung von einem Zuchtwart abgenommen. Der Wurfabnahmebericht darf nur von einem Zuchtwart ausgefüllt werden. Ausnahmen können mit Absprache der Zuchtbuchstelle erteilt werden (z.B. Wurfabnahme vom Tierarzt ). Sichtbare Mängel bei den Welpen müssen auf diesem Bericht vermerkt werden.
Die Anfangsbuchstaben für die Namen der Welpen verschiedener Würfe folgen alphabetisch aufeinander. Jeder Züchter muss mit dem Buchstaben „A“ beginnen. Ein Vorname darf im Zwinger nur einmal benutzt werden. Alle Welpen des Wurfs und die Mutterhündin müssen bei der Wurfabnahme anwesend sein.

4.3 Chip
Jeder Züchter ist verpflichtet, die Welpen mit einem Identifikationschip zu kennzeichnen. 

4.4 Abgabe der Welpen
Die Abgabe der Jungtiere ist frühestens nach Vollendung der 8. Lebenswoche erlaubt. Die Welpen müssen ausreichend entwurmt sein und die Erstimpfung (Grundimmunisierung) erhalten haben.


5. Ahnentafel
Das Zuchtbuchamt stellt Ahnentafeln als Abstammungsnachweis aus. Sie sind mit der Zuchtbucheintragung identisch. Die Ahnentafeln werden dem Züchter zugesandt.
Die Ahnentafel bleibt Eigentum des WRV e.V. Bei Verkauf eines Hundes ist die Ahnentafel dem Käufer kostenfrei auszuhändigen. Jeder Eigentumswechsel muss in der Ahnentafel vermerkt werden. Im Falle des Ablebens des Hundes ist die Ahnentafel unter Angabe des Todestages und der Todesursache an das Zuchtbuchamt zu senden. Auf Wunsch kann die ungültig gemachte Ahnentafel dem Eigentümer des Hundes wieder überlassen werden.


6. Schlussbestimmung
Jedem Mitglied wird auf Anforderung diese Zuchtordnung übergeben. Das Mitglied ist jedoch verpflichtet, sich über spätere Änderung der Zuchtbestimmungen durch Eigeninitiative zu unterrichten.

 


 

Diese Punkte sind im Falle eines Beitrittes bindend, zum Schutz des Verbandes, des Vereins, des Hundehalters und natürlich des Tieres selbst.

  

 

 

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